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    AGB

    1. Angebot und Auftrag
    Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst mitschriftlicher Bestätigung oder Rechnungserteilung unserer Firma als angenommen. Nach Annahme eingehende ungünstige Auskünfte über den Käufer berechtigen uns zum Rücktritt. Nach Lieferung eintretende Zahlungsstockungen heben laufende Zahlungsfristen auf.

    2. Zahlungsbedingungen
    Inland: Unsere Lieferungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto oder spätestens nach 30 Tagen netto Kasse zahlbar.
    Ausland: Unsere Lieferungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse ohne Skontoabzug zahlbar.
    Der Lieferung gleichgestellt ist die gemeldete Versandbereitschaft.
    Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen. Gutschriften für Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlichder Einlösung; sie erfolgen mitWertstellung des Tages an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
    Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6%über dem Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet.
    Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa  hereingenommener Wechsel, zur Folge. Sie berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, wie auch zum Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

    3. Lieferzeiten sind unverbindlich. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen.Insbesondere sind wir von der Einhaltung von Lieferungs- und Leistungsfristen
    frei und nach unserer Wahl zum Rücktritt berechtigt, wenn die
    anliefernde Industrie ihrerseits Fristen nicht einhält und Befreiungsgründe
    nach ihren Verkaufsbedingungen geltend macht, Preise und Lieferzeiten
    ändert.
    Das gleiche gilt bei höherer Gewalt, insbesondere Betriebsstörungen,
    Streiks, Transportschwierigkeiten u. a. bei uns oder den Zulieferern.

    4. Preisausstellung
    Tritt vor Auslieferung eine Preisänderung für Hilfsstoffe, Löhne, Gehälter,
    Frachten und öffentliche Abgaben ein, behalten wir uns eine Angleichung
    vor.

    5. Metalldeckung
    Bei Schwermetall gelten die am Tage der Auftragsannahme gültigen
    Kurse. Bei Leichtmetall gelten die am Tage der Auslieferung gültigen
    Kurse.

    6. Eigentumsvorbehalt
    I. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten
    Waren solange vor, als sie sich im mittelbaren oder unmittelbaren
    Besitz unserer Abnehmer befinden.

    II. Der Eigentumsvorbehalt dient zur Besicherung aller Ansprüche, die
    sich aus der Geschäftsverbindung unserer Abnehmer mit unserer
    Firma und unserer Schwesterfirma in Bremen, ergeben haben und
    in Zukunft ergeben werden, ohne Rücksicht darauf, ob für uns ununterbrochen
    ein Guthaben besteht oder nicht.

    III. Wenn unser Eigentumsrecht durch die Veräußerung derWare untergeht,
    so gehen die Ansprüche unserer Abnehmer, die für diese aus
    der Veräußerung der von uns bezogenen Waren erwachsen –
    gegenwärtige und zukünftige – mit der Entstehung des Anspruchs
    auf uns über und gelten als im voraus an uns abgetreten. Die
    Ansprüche treten an die Stelle des Wareneigentumsvorbehalts und
    dienen denselben Bedingungen wie dieser zur Besicherung aller
    unserer Ansprüche oder der Ansprüche unserer Schwesterfirma –
    gegenwärtiger und zukünftiger – gegen unsere Abnehmer bis zur
    endgültigen Abwicklung jeder Geschäftsverbindung mit uns und
    unserer Schwesterfirma.

    IV. Die abgetretenen Forderungen gelten als unsere Forderungen aus
    einem Kommissionsgeschäft.

    V. Soweit der Anspruch aus dem einfachen und dem erweiterten
    Eigentumsvorbehalt zur Besicherung von Ansprüchen unserer
    Schwesterfirma dient, sind wir berechtigt, ihn im eigenen Namen für
    unsere Schwesterfirma geltend zu machen.

    VI. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß, wenn die Ware
    be- oder verarbeitet und/oder vermischt oder sonstwie verändert
    worden ist.
    Be- und Verarbeitung erfolgen ferner für uns unter Ausschluß des
    Eigentumserwerbs nach § 950 BGB und ohne uns zu verpflichten.
    Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch
    den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im
    Verhältnis desWertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
    Waren z. Zt. der Verarbeitung. Wird unsere Ware mit eigener
    Ware des Käufers vermischt und/oder verarbeitet, so wird das
    ganze Produkt unser Eigentum.

    VII. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr,
    zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
    nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
    nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß
    die Forderung auf der Weiterveräußerung gemäß Abs. III auf uns
    übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er
    nicht berechtigt.

    VIII. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
    bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Er ist
    dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung
    zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung
    an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben, wie auch wir zur
    Anzeige unwiderruflich berechtigt sind.

    IX. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
    Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen
    des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
    unserer Wahl verpflichtet.

    X. Von einer Pfändung oder einer Beeinträchtigung durch Dritte muß
    uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

    7. Transport und Gefahrenübergang
    Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit
    dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den
    Besteller über, auch wenn wir mit eigenen oder fremden Fahrzeugen frei
    Bestimmungsort zu liefern haben.
    Die Wahl des Transport-, Beförderungs- und Schutzmittels bleibt uns
    haftungsfrei überlassen, falls der Käufer nicht besondere Anweisungen
    gibt.

    8. Abweichungen und Mängelrügen
    Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden
    Übung zulässig (bis zu 10%).
    Bei Lieferungen abWerk gelten die uns vomWerk in Rechnung gestellten
    Gewichte auch für unsere Abnehmer. Beanstandungen werden von uns
    nur insoweit berücksichtigt, als das Werk deren Berechtigung anerkennt.
    Bei Lieferungen ab Lager werden die Gewichte bestmöglich nach
    unserer freien Wahl entweder durch Einzelverwiegung oder Gesamtverwiegung
    oder durch theoretische Errechnung unter Zugrundelegung der
    in den einschlägigen DIN zulässigen Plustoleranzen ermittelt.
    Mängelrügen hat der Besteller sofort nach Eingang derWare schriftlich zu
    erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht entdeckt
    werden können, sind nach der Entdeckung unverzüglich, spätestens
    nach 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. BeimangelhafterWare steht uns der
    Umtausch wie Ersatz des Minderwertes frei. Weitergehende Ansprüche,
    wie Wandlung oder Minderung, Vergütung von Schäden oder Arbeitslöhnen,
    Verzugsstrafen usw. insbesondere alle Ansprüche aus Ersatz mittelbaren
    Schadens, sind ausgeschlossen. Im übrigen treten bei anerkannten
    Mängeln die diesbezüglichen Verkaufsbedingungen des Herstellers
    in Kraft. Der Anspruch aus Mängelrügen verjährt spätestens
    1 Monat nach der schriftlichen Zurückweisung durch uns.

    9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Verbindlichkeit der Lieferverträge:
    Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten
    ist Bremen. Für Streitigkeiten sind ausschl. die stadtbremischen
    Gerichte zuständig. Abweichende Einkaufsbedingungen unserer Kundschaft
    zu den obigen einzelnen Punkten müssen von uns schriftlich
    bestätigt werden.

    10. Verpackung
    Unsere Preise verstehen sich zuzüglich anteiliger Pauschale für durchlaufende
    Eingangs-/Ausgangs-Verpackung.

    11. Fracht
    Unsere Preise verstehen sich frei Station ausschließlich Rollgeld. Dieses
    wird auch bei Anlieferung mit eigenem LKW berechnet.

    12. Testkosten
    Sämtliche Kosten, welche durch die Abnahme der Materialien durch
    Klassifikationsgesellschaften entstehen, gehen zu Lasten des Käufers
    und sind im Preis nicht enthalten.

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