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AGB von NIEMET
Unsere AGB
1. Angebot und Auftrag
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst mitschriftlicher Bestätigung oder Rechnungserteilung unserer Firma als angenommen. Nach Annahme eingehende ungünstige Auskünfte über den Käufer berechtigen uns zum Rücktritt. Nach Lieferung eintretende Zahlungsstockungen heben laufende Zahlungsfristen auf.
2. Zahlungsbedingungen
Inland: Unsere Lieferungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 3% Skonto oder spätestens nach 30 Tagen netto Kasse zahlbar. Ausland: Unsere Lieferungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse ohne Skontoabzug zahlbar. Der Lieferung gleichgestellt ist die gemeldete Versandbereitschaft. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen. Gutschriften für Wechsel und Schecks gelten vorbehaltlichder Einlösung; sie erfolgen mitWertstellung des Tages an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6%über dem Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit unserer Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel, zur Folge. Sie berechtigen uns, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, wie auch zum Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
3. Lieferzeiten sind unverbindlich. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen.Insbesondere sind wir von der Einhaltung von Lieferungs- und Leistungsfristen frei und nach unserer Wahl zum Rücktritt berechtigt, wenn die anliefernde Industrie ihrerseits Fristen nicht einhält und Befreiungsgründe nach ihren Verkaufsbedingungen geltend macht, Preise und Lieferzeiten ändert. Das gleiche gilt bei höherer Gewalt, insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Transportschwierigkeiten u. a. bei uns oder den Zulieferern.
4. Preisausstellung Tritt vor Auslieferung eine Preisänderung für Hilfsstoffe, Löhne, Gehälter, Frachten und öffentliche Abgaben ein, behalten wir uns eine Angleichung vor.
5. Metalldeckung Bei Schwermetall gelten die am Tage der Auftragsannahme gültigen Kurse. Bei Leichtmetall gelten die am Tage der Auslieferung gültigen Kurse.
6. Eigentumsvorbehalt
I. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren solange vor, als sie sich im mittelbaren oder unmittelbaren Besitz unserer Abnehmer befinden.
II. Wenn unser Eigentumsrecht durch die Veräußerung derWare untergeht, so gehen die Ansprüche unserer Abnehmer, die für diese aus der Veräußerung der von uns bezogenen Waren erwachsen – gegenwärtige und zukünftige – mit der Entstehung des Anspruchs auf uns über und gelten als im voraus an uns abgetreten. Die Ansprüche treten an die Stelle des Wareneigentumsvorbehalts und dienen denselben Bedingungen wie dieser zur Besicherung aller unserer Ansprüche oder der Ansprüche unserer Schwesterfirma – gegenwärtiger und zukünftiger – gegen unsere Abnehmer bis zur endgültigen Abwicklung jeder Geschäftsverbindung mit uns und unserer Schwesterfirma.
III. Die abgetretenen Forderungen gelten als unsere Forderungen aus einem Kommissionsgeschäft.
IV. Soweit der Anspruch aus dem einfachen und dem erweiterten Eigentumsvorbehalt zur Besicherung von Ansprüchen unserer Schwesterfirma dient, sind wir berechtigt, ihn im eigenen Namen für unsere Schwesterfirma geltend zu machen.
V. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß, wenn die Ware be- oder verarbeitet und/oder vermischt oder sonstwie verändert worden ist.
Be- und Verarbeitung erfolgen ferner für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB und ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis desWertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Zt. der Verarbeitung.
VI. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung auf der Weiterveräußerung gemäß Abs. III auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
VII. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben, wie auch wir zur Anzeige unwiderruflich berechtigt sind.
VIII. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
IX. Von einer Pfändung oder einer Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
7. Transport und Gefahrenübergang
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, auch wenn wir mit eigenen oder fremden Fahrzeugen frei Bestimmungsort zu liefern haben.
Die Wahl des Transport-, Beförderungs- und Schutzmittels bleibt uns haftungsfrei überlassen, falls der Käufer nicht besondere Anweisungen gibt.
8. Abweichungen und Mängelrügen
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig (bis zu 10%). Bei Lieferungen ab Werk gelten die uns vom Werk in Rechnung gestellten Gewichte auch für unsere Abnehmer. Beanstandungen werden von uns nur insoweit berücksichtigt, als das Werk deren Berechtigung anerkennt. Bei Lieferungen ab Lager werden die Gewichte bestmöglich nach unserer freien Wahl entweder durch Einzelverwiegung oder Gesamtverwiegung oder durch theoretische Errechnung unter Zugrundelegung der in den einschlägigen DIN zulässigen Plustoleranzen ermittelt. Mängelrügen hat der Besteller sofort nach Eingang der Ware schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht entdeckt werden können, sind nach der Entdeckung unverzüglich, spätestens nach 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei mangelhafter Ware steht uns der Umtausch wie Ersatz des Minderwertes frei. Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung oder Minderung, Vergütung von Schäden oder Arbeitslöhnen, Verzugsstrafen usw. insbesondere alle Ansprüche aus Ersatz mittelbaren Schadens, sind ausgeschlossen. Im Übrigen treten bei anerkannten Mängeln die diesbezüglichen Verkaufsbedingungen des Herstellers in Kraft. Der Anspruch aus Mängelrügen verjährt spätestens 1 Monat nach der schriftlichen Zurückweisung durch uns.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Verbindlichkeit der Lieferverträge: Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten ist Bremen. Für Streitigkeiten sind ausschl. die stadtbremischen Gerichte zuständig. Abweichende Einkaufsbedingungen unserer Kundschaft zu den obigen einzelnen Punkten müssen von uns schriftlich bestätigt werden.
10. Verpackung
Unsere Preise verstehen sich zuzüglich anteiliger Pauschale für durchlaufende Eingangs-/Ausgangs-Verpackung.
11. Fracht
Unsere Preise verstehen sich frei Station ausschließlich Rollgeld. Dieses wird auch bei Anlieferung mit eigenem LKW berechnet.
12. Testkosten
Sämtliche Kosten, welche durch die Abnahme der Materialien durch Klassifikationsgesellschaften entstehen, gehen zu Lasten des Käufers und sind im Preis nicht enthalten.

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